1.1.Lizenzbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Oliver Fendt, Wartaweil 32, 82211 Herrsching kurz FENDT genannt regeln die Rahmenbedingungen zur Nutzung der Standardsoftware sowie sämtliche als Werk- bzw. Dienstvertrag ausgeführten Arbeiten, sofern nicht mit dem Kunden eine ausdrückliche anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1. Rahmenvertrag zur Nutzung von Standardsoftware
1.1. Gegenstand des Nutzungsvertrages
Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und die Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch als “Software” bezeichnet.
FENDT (und auch die Fa. Microsoft, deren Programmiersprachen genutzt wurden), machen darauf aufmerksam, da es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, da sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
1.2. Umfang der Benutzung
FENDT gewährt Ihnen für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, persönliche Recht (im folgenden auch Lizenz genannt), die bezeichnete Kopie der Software für eine Person (ggf. eine juristische Person) zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Je nach Paket ist die Anzahl der zulässigen Firmen, Geschäftsstellen und der möglichen Arbeitsplätze limitiert. Um dahingehend Kontrollen durchführen zu können, ist das Programmsystem im einem Sperrmechanismus ausgestattet, das in regelmäßigen Abständen eine neue Lizenznummer erfordert.
1.3. Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von FENDT die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zuentwickeln, zu entcompilieren oder zu entassemblieren und von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder zu vervielfältigen.
1.4. Inhaberschaft an Rechten
Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an den körperlichen Datenträgern, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. FENDT behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
1.5. Vervielfältigung
Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Das Anfertigen einer einzigen Sicherungskopie ist erlaubt. Das Programm kann und darf vom Lizenznehmer auf dessen Festplatte kopiert werden.
1.6. Übertragung von Nutzungsrechten
Das Recht zur Nutzung dieser Software kann nur mit schriftlicher Genehmigung der Fa. FENDT und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden.
1.7. Dauer des Vertrages
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung des Vertrages verletzt.
Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Originaldisketten sowie alle Kopien der Software sowie das schriftliche Material zu vernichten bzw. an FENDT zu senden.
1.8. Schadenersatz bei Vertragsverletzung
FENDT macht darauf aufmerksam, da Sie für Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzung haften, die FENDT aus einer Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie entstehen.
1.9. Änderung und Aktualisierung
FENDT ist berechtigt, Aktualisierungen der Standard-Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. FENDT ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt, oder die Registrierkarte nicht unterzeichnet an FENDT zurückgesandt haben.
1.10. Gewährleistung
a) FENDT gewährleistet dem ursprünglichen Lizenznehmer, da zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, diese fehlerfrei sind.
b) Sollte der Datenträger (die Diskette bzw. CD) fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Lieferung verlangen.
c) Wird ein Fehler im Sinne Ziff. 1.10b) dieses Vertrages nicht in angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Aus den unter Ziff.1.1 dieses Vertrages genannten Gründen übernimmt FENDT keine Haftung für Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt FENDT keine Gewähr dafür, da die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der Handbücher trägt der Lizenznehmer. Ist die Software im Sinne Ziff.1.1 dieses Vertrages nicht grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat FENDT, wenn die Herstellung von im Sinne Ziff.1.1 brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
e) FENDT haftet nicht für Schäden, es sei denn, da ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens FENDT verursacht worden ist. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
2. Rahmenvertrag Unterstützungs- und Beratungsleistungen
2.1. Gegenstand des Dienstleistungsvertrages
Ergänzend zu dem Vertrag 1 über die Nutzung von Standard-Software regelt dieser Vertrag alle Dienstleistungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Einführung von FENDT Software Produkten erbracht werden.
Hierzu zählen insbesondere
Einführungsunterstützung und Einsatzberatung,
Schulungen,
Unterstützung und Beratung im DV-technischen Bereich.
Programmanpassungen soweit sie nicht pauschal als Werkvertrag abgerechnet werden.
Fernwartungen
Telefonische Beratungen
2.2. Leistungsumfang
Die im Rahmen dieses Vertrages durchzuführende Unterstützung und Beratung wird nicht kontinuierlich erbracht, sondern je nach Arbeitsanfall vom Lizenznehmer abgerufen.
Die Einführungsunterstützungen und die Einsatzberatung sind alle fachbezogenen Aktivitäten, die zum einen unmittelbar die organisatorische Einführung der Software-Produkte betreffen und sich zum anderen auf eine Unterstützung in der Umfeldberatung beziehen.
Die Unterstützung und Beratung im DV-technischen Bereich umfaßt alle Aktivitäten, wie die Vorbereitung der Installation, die Installation der Software, die Beratung bei der technischen Implementierung, die Unterstützung bei der Überprüfung der Komponenten, welche Einfluß auf das Antwortzeitverhalten haben, und die Beratung bei allen systemtechnischen Fragen.
Der Abruf der Unterstützung bzw. Schulung ist rechtzeitig bekanntzugeben und zwischen den Parteien einvernehmlich zu terminieren.
Unterstützungen und vergleichbare Leistungen sind insbesondere hinsichtlich evtl. entstehender Reisekosten möglichst zusammenhängend durchzuführen.
2.3. Personaleinsatz
Die Unterstützungs- und Beratungsleistungen sowie die Schulungen werden von Software-Entwicklern durchgeführt. Die Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter bleibt FENDT überlassen.
2.4. Honorare
Die Leistungen im Sinne dieses Vertrages werden gemäß gültiger Preisliste mit einem derzeit gültigem Tagessatz (8 Stunden) von Euro 2000,- bzw. einem Stundensatz von Euro 220,- plus 19% MwSt. abgerechnet. Sie werden im Regelfalle als Sammelrechnung jeweils monatlich abgerechnet und sind sofort zur Zahlung fällig.
FENDT behält sich vor, bei Erscheinen einer neuen Preisliste die Honorare anzupassen, wird den Lizenznehmer jedoch rechtzeitig informieren.
Tagesspesen werden zusätzlich nach den steuerlichen Höchstsätzen, Übernachtungsspesen nach Aufwand bzw. nach den steuerlichen Höchstsätzen, Fahrtkosten nach Aufwand (PKW derzeit EUR 0,80/km, mind. EUR60,-) in Rechnung gestellt. Tatsächlich angefallene Reisezeiten werden mit 50% als Arbeitszeit berechnet.
Bezugsort für die Berechnung aller Nebenkosten ist der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des zum Einsatz kommenden Mitarbeiters.
Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 50% berechnet.
Bei Fernwartung und Telefonischer Beratung trägt der Lizenznehmer die Telefonkosten, die ggf. pauschal nach den gültigen Verbindungsgebühren berechnet werden. Allen Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.
2.5. Gewährleistung
Eine Gewährleistung entfällt bei einem Dienstvertrag.
3. Rahmenvertrag Werkvertrag, Softwareanpassungen
3.1. Gegenstand des Werkvertrages
Gegenstand dieses Werkvertrages sind alle kundenspezifischen Programmanpassungen die FENDT für den Lizenznehmer übernimmt.
3.2. Beauftragung, Honorar
Werkvertragliche Softwareanpassungen werden pauschal abgerechnet. FENDT rechnet auf Grund eines spezifizierten Einzelauftrages mit dem Lizenznehmer ab. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Nebenkosten, insbesondere Reisekosten gesondert wie beim Dienstvertrag unter 2.4. abgerechnet.
Soweit nicht anders vereinbart werden 50% des Auftragswertes als Vorauszahlung und 50%nach Abnahme fällig.
3.3. Mitwirkungsrechte und Pflichten
Als ständigen Ansprechpartner benennt der Lizenznehmer einen Projektverantwortlichen, der die Informationen und Kontakte beschafft, die für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten notwendig sind und die notwendigen Entscheidungen vorbereitet.
3.4. Abnahme
Beinhaltet der Werkvertrag unter anderem die Erstellung einer Konzeption für eine Software, findet eine konzeptionelle Abnahme statt. Der Lizenznehmer hat die Abnahme schriftlich gegenüber FENDT zu erklären. Die Realisierung dieses Konzeptes DSGVOnt erst nach der konzeptionellen Abnahme.
Dem Lizenznehmer ist bekannt, da Software nicht vollständig mangelfrei hergestellt werden kann. In Ansehung dieser Tatsache vereinbaren die Parteien dieses Vertrages folgendes:
Hat FENDT die von Ihr geschuldete Leistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Lizenznehmer zur Abnahme vor. Der Lizenznehmer hat das Leistungsergebnis innerhalb von 10 Werktagen zu überprüfen. Innerhalb dieser Frist muß der Lizenznehmer entweder die Abnahme erklären, oder schriftlich die festgestellten Mängel mitteilen. Erfolgt keine Äußerung durch den Lizenznehmer, gilt die Software als abgenommen. Hat der Lizenznehmer eine schriftliche Mängelliste fristgemäß zugestellt, beseitigt FENDT die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme bereit. Dieser Vorgang wiederholt sich ggf. solange, bis eine Abnahme erteilt wurde.
Das Auftreten zuvor schriftlich nicht gerügter Mängel, die die Nutzung des Leistungsergebnisses nicht verhindern oder erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.5. Haftung und Schadenersatz
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestimmt sich die Haftung der FENDT bzw. des Lizenznehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist jedoch ausgeschlossen.
Beschädigt FENDT oder deren Mitarbeiter Gegenstände des Lizenznehmers, haftet der Schädiger jeweils mit seiner Haftpflichtversicherung.
Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgern wird nur für die Wiederbeschaffung/Reparatur des Datenträgers, nicht jedoch für die Beschaffung der verlorengegangenen Daten gehaftet.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FENDT für alle vertraglichen, quasivertraglichen und deliktischen Ansprüche des Lizenznehmers und/oder eines Dritten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstanden sind - insbesondere für Ansprüche aus vertraglicher Schlechterfüllung, Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung - maximal bis zu einer Summe von 25% des jeweiligen Einzelauftrages.
3.6. Höhere Gewalt
Ist zwischen den Parteien dieses Vertrages ein Termin vereinbart, zu dem eine Leistung zu erbringen ist, und kann dieser Termin auf Grund höherer Gewalt - insbesondere Streik, Ausfalls eines für diese Arbeiten notwendigen Rechners, Naturkatastrophen ... - nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers aus dieser Terminverschiebung.
3.7. Aktualisierungen
FENDT pflegt und aktualisiert die Standardsoftware nach eigenem Ermessen. Aktualisierungen an der Kundenspezifischen Version des Programms werden im Regelfalle nicht vorgenommen und müssen insofern gesondert vergütet werden.
3.8. Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind weder Bestandteil des Rahmenvertrages noch der jeweiligen Einzelverträge. Bestellt der Lizenznehmer Einzelaufträge unter Bezugnahme auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese nur Bestandteil des Einzelauftrages, wenn FENDT dies zuvor schriftlich bestätigt.
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind diese Teile durch eine Vereinbarung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder ungültigen Klausel am nächsten kommen, zu ersetzen.